Verstoß gegen die Informationspflichten kann teuer werden.

Dem Hotelkonzern ACOR hat eine unvollständige Auskunft und eine fehlerhafte Einwilligung ein Bußgeld von € 600.000,00 gekostet. Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, die Grundprinzipien des Datenschutzrechts einzuhalten und die Rechte der Betroffenen zu achten.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in den Artikeln 13 und 14 zahlreiche Informationspflichten für die Verantwortlichen. Sie gelten sowohl für nichtöffentliche Stellen (z. B. Unternehmen, Vereine) als auch für öffentliche Stellen (z. B. Behörden). (BfDI)

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO, korrespondieren mit den Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Denn mit dem Recht auf Auskunft kann die betroffene Person kontrollieren, ob sich die Verantwortlichen an die nach Art. 13 und 14 DSGVO kommunizierten und verbindlichen Informationen halten. Die Bedingungen, wie der Betroffene zu informieren ist, ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO.

Unsere Checkliste zeigt Ihnen, auf welche Punkte sie dabei achten müssen: Checkliste.

 

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