Datenschutz News 09/2023

In unseren Datenschutz-News 09/2023 „Bußgeldrisiken und deren weitere Folgen nach Datenschutzvorfällen“ informieren wir Sie zu Folgen nicht erfüllter Auskunftspflichten, zu Verstößen gegen Art. 15 DSGVO sowie zu Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzklagen gem. Art. 82 DSGVO.

Bußgeldrisiken und deren weitere Folgen nach Datenschutzvorfällen
(Nicht erfüllte Auskunftspflichten, Verstöße gegen Art. 15 DSGVO + Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO)

Gem. Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, Auskunft von Verantwortlichen darüber zu erhalten, ob diese sie betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und, wenn ja, welche. Da das Recht auf Auskunft oft die Basis für Ansprüche zur Berichtigung/Löschung darstellt, handelt es sich hierbei um ein essenzielles Recht für betroffene Personen.

Nicht erfüllte Auskunftspflichten gehören zu den Top 3 der DSGVO-Verstöße und Schadensersatzklagen.


Übersicht über aktuelle Urteile/Entwicklungen in Bezug auf nicht erfüllte Auskunftspflichten + Schadensersatz: 

[Quelle: CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB; „DSGVO-Schadensersatz: Übersicht über aktuelle Urteile und Entwicklungen“; Berlin; 26.07.2023.]

ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23, BeckRS 2023, 10513
Ergebnis:
EUR 10.000
Sachverhalt: Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO.
DSGVO-Verstoß: Verstoß gegen Art. 15 DSGVO.
Schadensersatz: Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Der Betrag setze sich aus EUR 2.500 für jeweils zwei inhaltliche Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus EUR 5.000 für die verspätete Auskunft zusammen.

ArbG Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 2023 – 3 Ca 150/21, BeckRS 2023, 3950
Ergebnis:
EUR 10.000 (Weitere Details hierzu sind der u.g. beispielhaften Erläuterung zu entnehmen.)
Sachverhalt: Um 20 Monate verspätet erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO.
DSGVO-Verstoß: Verstoß gegen Art. 15 DSGVO.
Schadensersatz: Bereits der DSGVO-Verstoß führe zu einem zu ersetzenden immateriellen Schaden. Das Gericht bejaht EUR 500 für jeden Monat, in dem die Auskunftspflicht nicht erfüllt wurde.

Weitere Urteile/Entwicklungen können Sie hier in den vollständigen News nachlesen.


Beispielhafte Erläuterung des o.g. Urteils „3 Ca 150/21“ des ArbG Oldenburg vom 9. Februar 2023:

[Quelle: Sebastian Laoutoumai, Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB; „10.000 EUR wegen verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO“; Düsseldorf; 2023.]

Mit der Zahlung eines Bußgelds wegen eines Datenschutz-Verstoßes ist es in vielen Fällen nicht erledigt. Insbesondere bei der Missachtung von Betroffenenrechten kommen häufig noch zusätzlich Schadensersatz-Zahlungen hinzu!

Verstoß: In dem Verfahren, in dem es um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung ging, hatte der Kläger unter anderem auch ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gestellt, dass der Beklagte jedoch ganze 20 Monate unbeantwortet gelassen hatte. Wegen dieses Verstoßes gegen die Auskunftspflicht machte der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens aus Art. 82 DSGVO geltend. Der Kläger verlangte für jeden Monat der nicht-erteilten Auskunft eine pauschale Schadenssumme in Höhe von 500,00 EUR. Diesem Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens bekam der Kläger vom Arbeitsgericht Oldenburg Recht.

Urteilsbegründung: Das Arbeitsgericht Oldenburg stellte fest, dass die Auskunftserteilung des Beklagten, die erst 20 Monate nach dem Auskunftsersuchen des Klägers erfolgte, weder unverzüglich noch innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO vorgegebenen Monatsfrist erfolgt ist. Somit lag ein Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO vor. Dabei hielt es das Arbeitsgericht Oldenburg für angemessen, dass der Kläger 500,00 EUR pro Monat der Nicht-Auskunft vom Beklagten verlange, ohne dass der Kläger weitere Umstände vortrage, die den individuellen Schaden des Klägers rechtfertigen würden.

Fazit und Ausblick: Eines der wichtigsten Themen der eigenen Datenschutzorganisation ist und bleibt der richtige Umgang mit einem Auskunftsersuchen. Inhaltliche und/oder zeitliche Fehler bei der Auskunftserteilung führen nach der hier vertretenen Ansicht unweigerlich zu Folgeansprüchen auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass sich eine Schadensersatzforderungen schnell multiplizieren kann, wenn mehrere fehlerhafte Auskünfte mehrerer betroffener Personen anhängig werden.

Dabei zeigt diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg noch einmal deutlich auf, welches wirtschaftliche Risiko auf ein Unternehmen zukommen kann, wenn sie mit Auskunftsersuchen nachlässig umgehen.

Die vollständigen News als PDF können Sie hier herunterladen.


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