Allgemeine Geschäftsbedingungen der DRIMALSKI & Partner GmbH

1. Geltungsbereich der AGB

1.1 Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der Drimalski & Partner GmbH (nachfolgend Drimalski) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleiche oder verwandte Art handelt.

1.2 Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

1.3 Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden AGB bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme von Drimalski auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine ausdrückliche Zustimmung dar.

1.4 Für bestimmte Leistungen von Drimalski gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer 13 bis 15 dieser AGB. Im Falle von Widersprüchen haben die besonderen Bestimmungen Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote und Preislisten von Drimalski sind ausdrücklich freibleibend, es sei denn aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

2.2 Ein Vertrag zwischen Drimalski und dem Kunden kommt nur durch ein Angebot der Drimalski und der Bestellung des Kunden innerhalb der im Angebot genannten Bindefrist zustande.

2.3 Bei eingehenden Bestellungen ohne vorheriges Angebot der Drimalski oder nach Ablauf der Bindungsfrist des Angebots wird der Vertrag erst geschlossen, wenn sie von Drimalski schriftlich bestätigt sind. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann bei Abholung durch die Übergabe der Ware ersetzt werden.

2.4 Der Vertragsschluss, spätere Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Ebenfalls bedürfen Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Mitteilung per E-Mail unter info@drimalski.de.

2.5 Ist ein Festpreis vereinbart und treten zwischen Vertragsabschluss und der Leistung von Drimalski Erhöhungen der Gestehungskosten (Wechselkurs-Änderungen bei Importwaren und Steuererhöhungen) ein, ist Drimalski berechtigt, eine Preisangleichung zu verlangen, die der Erhöhung entspricht. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.

3. Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von Drimalski seine Ansprüche aus mit Drimalski abgeschlossenen Verträgen an Dritte abzutreten.

4. Funktions- und Leistungsangaben

4.1 Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistung ergibt sich ausschließlich aus den dem Kunden zur Verfügung gestellten Vertragsdokumenten, insbesondere den Funktions- und Leistungsbeschreibungen. Diese und sonstige Angaben stellen jedoch nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

4.2 Drimalski berät den Kunden nach bestem Wissen aufgrund ihrer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Leistungen oder Waren sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

5. Vergütungen, Zahlungsbedingungen

5.1 Alle im Vertrag und in Preislisten genannten Preise für Artikel, Lizenzen, Dienstleistungen, etc. verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Für Arbeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten werden die vertraglich vereinbarten Zuschläge auf den vereinbarten Preis berechnet. Als Werktage gelten Tage von Montag bis Freitag.

5.3 Drimalski ist berechtigt Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die Zahlungen ohne Abzug zu erbringen.

5.4 Einmalige Vertragszahlungen sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Danach befindet sich der Kunde im Verzug.

5.5 Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich gegenüber Drimalski geltend zu machen. Danach sind Einwendungen des Kunden gegen die Rechnung ausgeschlossen.

5.6 Die Fälligkeit und Zahlungsweise von Pflegegebühren sowie von Mieten bestimmt sich nach den im Vertrag festgehaltenen Absprachen. Monatliche Gebühren sind zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. Jährliche Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung jährlich im Voraus fällig. Danach befindet sich der Kunde im Verzug.

5.7 Beratungs- und sonstige Dienstleistungsgebühren werden monatlich abgerechnet. Die Zahlungsbedingungen entsprechen den Ziffern 5.4 und 5.5. Die Vergütung wird dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Monats unter Vorlage der bei Drimalski ¸blichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt. Sofern zwischen den Vertragspartnern nicht anders geregelt, decken bei einer Vergütung nach Aufwand die Tagessätze eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet.

5.8 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist Drimalski berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen sowie für die Erbringung von weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

5.9 Drimalski behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Drimalski nimmt Schecks oder Wechsel stets nur zahlungshalber an. Anfallende Diskont- oder Wechselspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn Drimalski ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Mitarbeiter der Drimalski

Mitarbeiter der Drimalski, welche bei der Durchführung des Vertrags eingesetzt werden, werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde ist diesen Mitarbeitern gegenüber nicht weisungsbefugt. Drimalski entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich den Austausch der eingesetzten Mitarbeiter ausdrücklich vor.

8. Unteraufträge

Drimalski ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Unteraufträge an Dritte zu vergeben.

9. Mitwirkungspflichten

9.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

9.2 Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in dieser Ziffer und im Einzelvertrag beschriebenen sowie weitere ggf. erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig, indem er unter anderem Mitarbeiter, Arbeitsräume, Telekommunikationseinrichtungen, etc. bereitstellt. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.

9.3 Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er Drimalski während der gesamten Vertragslaufzeit in erforderlichem Umfang Zugang zu seiner Hard- und Software. Der Kunde sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit von Drittprodukten (inklusive der ggf. benötigten Zugriffs- und Bearbeitungsrechte von Drimalski) erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte sicherzustellen.

9.4 Der Kunde wird Leistungen Dritter, die mit den Leistungen von Drimalski zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei Drimalski kommt.

9.5 Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme).

9.6 Der Kunde hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich zu melden. Auf Nachfrage von Drimalski hat der Kunde im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahme zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendig mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereitzustellen.

9.7 Dem Kunden obliegt es, Drimalski über die von ihm veranlasste Änderungen an der Systemumgebung oder Beistellungen zu informieren, soweit sich diese auf die vertraglichen Leistungen auswirken. Bei vereinbarten Systemservice unterliegt es dem Kunden, Drimalski rechtzeitig über die nicht von Drimalski vorgenommene oder initiierte Änderungen an dem Systemkomponenten zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch Drimalski auswirken. Diese Obliegenheit gilt unabhängig davon, ob der Kunde zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Drimalski wird dem Kunden über Drimalski bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend den Änderungen angepasst wird.

9.8 Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von Drimalski werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch Drimalski erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von Drimalski bleiben unberührt.

9.9 Werden Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch Drimalski nicht erbracht, ist Drimalski von der Erbringung der Leistungen befreit, soweit Drimalski hierfür zwingend auf die Mitwirkungs-pflichten durch den Kunden angewiesen ist.

9.10 Nachteile und Mehrkosten, die aus einer schuldhaften Verletzung der in dieser Ziffer genannten Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren, gehen zu Lasten des Kunden. Drimalski haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Verletzung der in Ziffer 9 genannten Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

10.Störungen bei der Leistungserbringung

10.1 Wenn eine Ursache, die Drimalski nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (Störung), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

10.2 Erhöht sich der Aufwand bei Drimalski aufgrund einer Störung, kann Drimalski auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten.

10.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung der Drimalski vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde Drimalski den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von Drimalski zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch höchstens 8 % des Preises für den Teil, welcher von der Verzögerung betroffen ist. Drimalski bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden ein geringerer Schaden entstanden ist.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Drimalski beruht oder eine Kardinalpflicht verletzt worden ist; in diesen Fällen gelten die Regeln der Ziffer 11.1.

11.Allgemeine Haftung

11.1 Drimalski haftet dem Kunden stets

a) für die dem Kunden durch Drimalski sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Drimalski, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.2 Im Übrigen haftet Drimalski bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflicht) bis zur Höhe des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

11.3 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Drimalski ausgeschlossen.

11.4 Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

11.5 Aus einer Garantieerklärung haftet Drimalski nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei schuldhafter Verletzung den Ziffern 11.1. und 11.2.

11.6 Bei Verlust von Daten haftet Drimalski nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Drimalski tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Sicherung durchgeführt hat.

11.7 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Drimalski gelten Ziffer 11.1 bis 11.5 entsprechend.

12.Höhere Gewalt

Die Liefer- und Leistungspflichten von Drimalski ruhen in Fällen höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhe oder Terrorismus. Gleiches gilt auch im Falle von Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten der Drimalski vorliegen. In diesen Fällen ist Drimalski nach ihrer Wahl auch zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, Drimalski hat die ausbleibende Selbstbelieferung schuldhaft verursacht.

13. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Hardware sowie für die Überlassung von Standard-Software

13.1 Preise

13.1.1 Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt, zuzüglich der am Tage der Lieferung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

13.1.2 Rahmenaufträge werden zum gültigen Listenpreis in der jeweiligen Stückzahlstaffel fakturiert. Entsprechende Stückzahlen müssen innerhalb von 12 Monaten abgenommen werden. Bei Nichteinhaltung der bestellten Stückzahl erfolgt eine Nachbelastung zur tatsächlich erreichten Stückzahlstaffel. Von dieser Regelung bleiben weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt.

13.1.3 Die Vergütung von ergänzenden Leistungen (z.B. als Nebenleistung zur Software-Überlassung) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung nach Aufwand zu den vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen. Falls im Einzel- oder im Rahmenvertrag keine Regelung zur Höhe der Tages- bzw. Stundensätze getroffen wird, gilt die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages gültige Preisliste von Drimalski.

13.2 Liefertermine

13.2.1 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden durch Drimalski ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Vereinbarung eines verbindlichen Leistungstermins steht stets unter dem Vorbehalt, dass Drimalski die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

13.2.2 Liefertermine sind für Drimalski nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins steht stets unter dem Vorbehalt, dass Drimalski die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. Nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist von 4 Wochen kann der Kunde Drimalski auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung kann ein Lieferverzug begründet werden.

13.2.3 Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine und -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher benötigter Unterlagen und Informationen sowie die rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z.B. Zurverfügungstellung der erforderlichen Test- und Produktumgebung) voraus. Liefertermine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Drimalski bei Verzug des Kunden um die Zeit, die der Kunde im Verzug ist.

13.2.4 Drimalski ist berechtigt, in Teilpartien zu liefern, soweit keine entgegenstehenden Rechte des Kunden existieren.

13.2.5 Befindet sich Drimalski im Verzug, hat der Kunde Drimalski zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Fristablauf darf er vom Vertrag nur insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht bereits abgesandt ist. Bei Teilverzug darf er vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung für ihn ohne Interesse ist. Ändert oder erweitert sich der Vertragsgegenstand und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat Drimalski dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu nennen und erst zu diesem zu liefern.

13.3 Versand und Gefahrübergang

13.3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden an die letzte schriftlich bekannte Adresse.

13.3.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die ordnungsgemäß verpackte Ware die Geschäftsräume von Drimalski verlassen hat. Das gilt auch für Anlieferungen von Drittfirmen oder mit firmeneigenen Fahrzeugen. In diesem Fall geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.

13.3.3 Alle Sendungen werden auf Kosten des Kunden gegen Verlust, Bruch und Feuerschäden versichert. Die Kosten sind im Einzelfall zu erfragen.

13.4 Sachmängel und Aufwendungsersatz

13.4.1 Der Kunde hat die Ordnungsmäßigkeit der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich zu prüfen und jegliche Beanstandungen, insbesondere Sachmängel innerhalb von 10 Tagen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form darstellen und alle für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen enthalten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit die Vertragswidrigkeit nur mit unzumutbaren Untersuchungen festgestellt werden kann, ist diese unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen.

13.4.2 Transportschäden sind bei Bahnversand sofort durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme und bei LKW-Versand gemäß 438 Abs. 3 HGB festzustellen. Frachtpapiere und Schadens-Feststellungen sind Drimalski unverzüglich zu übermitteln.

13.4.3 Bei Missachtung dieser Regelung, sind sämtliche Nacherfüllungsansprüche in Bezug auf den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen

13.4.4 Für eine unerhebliche Abweichung der Leistung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen weiterhin nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern und bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht.

Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 11 ergänzend.

13.4.5 Ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Kunden wegen eines Sachmangels gegen Drimalski auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung besteht nicht.

13.4.6 Ansprüche wegen eines Sachmangels mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für einen Rückgriffsanspruch nach ß 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Drimalski, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.4.7 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch Drimalski führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

13.4.8 Drimalski kann Vergütung des Aufwands verlangen, soweit

a) Drimalski aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen des Kunden anfällt.

13.4.9 Ist der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen, verweigert Drimalski die Nacherfüllung oder können Mängel auch mit zwei Versuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels behoben werden, verbleiben dem Kunden die folgenden Rechte:

a) Betrifft der Mangel veräußerte neue Hardware oder zur Nutzung überlassene Software-Programme (bei Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr), kann der Kunde das Vertragsentgelt nach Maßgabe des ß 441 BGB mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur im Umfang der Ziffer 10.

b) Betrifft der Mangel vermietete Hard- oder Software, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Vertragskündigung. Soweit und solange die Nutzung der Programme durch derartige Mängel eingeschränkt ist, kann der Kunde die laufende Gebühr nach Maßgabe des ß 536 BGB mindern. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur im Umfang der Ziffer 11. Die Rechte des Kunden nach ß 536a BGB werden ausgeschlossen, soweit Drimalski einen Mangel oder eine verzögerte Mängelbeseitigung nach Maßgabe dieser AGB nicht zu vertreten hat.

c) Betrifft der Mangel eine Pflegeleistung, kann der Kunde eine angemessene Minderung der Pflegegebühr verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen.

13.4.10 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde den entsprechenden Mangel bei Abschluss des Vertrags kannte und nicht innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt hat. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet Drimalski nur, sofern Drimalski die Mangelfreiheit zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.

13.4.11 Zusätzlich gelten für Mängel an Software die folgenden Regelungen:

a) Drimalski übernimmt keine Gewähr dafür, dass Standard-Software den Kundenanforderungen genügt, oder dass Standardsoftware mit anderer Software des Kunden fehlerfrei zusammenarbeitet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

b) Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass Drimalski dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Softwaremangels zu vermeiden.

13.5 Rechtsmängel

13.5.1 Für die Verletzung von Rechten Dritter durch ihre Leistungen haftet Drimalski nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

Drimalski haftet für die Verletzung von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

13.5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Drimalski seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Drimalski. Drimalski und gegebenenfalls ihre Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Drimalski angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

13.5.3 Werden durch eine Leistung von Drimalski Rechte Dritter verletzt, wird Drimalski nach eigener Wahl auf eigene Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Drimalski keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

13.5.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass

a) vertragsgegenständliche Leistungen im Widerspruch zu den vertraglichen Bestimmungen oder etwaigen Dokumentationen genutzt werden oder

b) vertragsgegenständliche Leistungen durch den Kunden oder Dritte modifiziert wurden.

13.5.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 13.4.6. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 11 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von Drimalski gilt Ziffer 13.4.8 entsprechend.

13.6 Eigentumsvorbehalt

13.6.1 Die Waren bleiben - auch bei Lieferungen ins Ausland - Eigentum von Drimalski bis zur Erfüllung sämtlicher bei der Lieferung gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche. Während des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sowie jede sonstige Weitergabe untersagt. Eine Weiter-veräußerung und Weiterverwendung ist nur Wiederverkäufern und Werkunternehmern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, und zwar nur unter der Voraussetzung; dass der Wiederverkäufer oder Werkunternehmer sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Insoweit erteilt Drimalski ihre Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Dritten.

13.6.2 Für den Fall des Wiederverkaufs bzw. der Weiterverwendung tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäftes mit uns seine künftigen Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Forderungen befugt.

13.6.3 Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, Drimalski sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den von Drimalski unter Eigentumsvorbehalt gelieferten noch nicht voll bezahlten Gegenständen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Der Kunde ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich die von Drimalski gelieferten noch vorhandenen Waren und die abgetretenen Außenstände auszusondern und Drimalski eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.

13.6.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Drimalski die Vorbehaltsware vom Kunden nach Mahnung herausverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Drimalski liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

13.6.5 Macht Drimalski ihr Recht auf Rücknahme der Ware geltend, so trägt der Kunde sämtliche Kosten der Rücknahme oder der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes behält sich Drimalski vor.

13.7 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist der Kunde für die Installation und Integration der Software in seine vorhandene Systemumgebung, für die Einhaltung der Systemvoraussetzungen, für das reibungslose Zusammenspiel zwischen Software und Hardware sowie für Wechselwirkungen zwischen der gelieferten Software und anderen Softwareanwendungen des Kunden selbst verantwortlich. Zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Customizing und Anpassung der Standardsoftware auf Quellcodeebene an die Bedürfnisse des Kunden erfolgen auf Basis gesonderter Vereinbarung.

13.8 Urheber- und Nutzungsrechte

13.8.1 Sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt, räumt Drimalski dem Kunden an der gelieferten Software für den vereinbarten Nutzungszeitraum aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, örtlich nicht beschränkte Recht ein, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden einzusetzen und zu nutzen.

13.8.2 Der Kunde darf die Software für die vereinbarte Art und Anzahl von lizenzierten Einheiten nutzen (z.B. Art und Anzahl der Geräte, auf denen die Software implementiert wird). Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte und die vereinbarten Einsatzzwecke ergeben sich im Einzelnen aus den Regelungen des Lizenzmodells bzw. des Einzelvertrages. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software zu vervielfältigen und die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind.

Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsbefugnisse betrifft (z.B. eine Umstellung des Nutzungszwecks), Drimalski im Voraus anzuzeigen.

13.8.3 Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen verbleiben bei Drimalski, oder sofern es sich um Schutzrechte Dritter handelt, beim Rechteinhaber. Der Kunde ist nicht berechtigt, Hinweise und Vermerke auf Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstige Schutzrechte aus der vertragsgegenständlichen Leistung zu entfernen oder die entsprechenden Hinweise und Vermerke zu verändern.

13.8.4 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, erhält der Kunde keinerlei Rechte an dem Quellcode der Software.

13.8.5 Die Unterlizenzierung, die Vermietung sowie sonstige Formen der zeitlich beschränkten Überlassung der Software an Dritte, die Nutzung im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software durch oder für Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Drimalski. Als Dritte gelten auch die gesellschaftsrechtlich mit dem Kunden verbundenen Unternehmen.

13.8.6 Der Kunde ist über den gesetzlich zwingend gestatteten Umfang hinaus nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder umzugestalten. Die Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur in den zwingenden Grenzen des ß 69e UrhG zulässig und wenn Drimalski trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist freiwillig zur Verfügung stellt.

13.8.7 Der Kunde darf die von Drimalski zur dauerhaften Nutzung erworbene Software einem Dritten nur unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die Weitergabe der Software bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Drimalski. Drimalski wird diese Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser gegenüber Drimalski zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Lizenzbedingungen verpflichtet, und wenn der Kunde gegenüber Drimalski schriftlich versichert, dass er im Umfang der Weiterveräußerung alle Originalkopien der Software dem Dritten überlassen und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Wird dem Kunden die Software integriert und als fester Bestandteil eines Gerätes (embedded) überlassen, wird der Kunde die Software nur zusammen mit dem Gerät, in das die Software integriert ist und für das sie bestimmt ist, an Dritte weitergeben.

13.8.8 Soweit Fremdsoftware dem Kunden überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen Drimalski und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Dem Kunden werden die Nutzungsbedingungen bei Vertragsschluss zugänglich gemacht.

14.Besondere Bestimmungen für die Erbringung von IT-Dienstleistungen

14.1 Leistungserbringung und -umfang

14.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung (inklusive der Koordination anderer Leistungserbringer) sowie für das Berichtwesen und die Zeitplanung. Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Fachliche Vorgaben des Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Drimalski.

14.1.2 Drimalski wird bei Bedarf in Abstimmung mit dem Kunden einen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und diesen bei Bedarf fortschreiben. Drimalski wird den Kunden auf Verlangen über den Stand der Arbeiten unterrichten.

14.2 Leistungsänderungen

14.2.1 Will der Kunde den Leistungsumfang ändern, wird Drimalski das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Drimalski kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn Drimalski deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen sachlichen Gründen unzumutbar ist.

14.2.2 Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann Drimalski mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste von Drimalski verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Nachtragsvertrag verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um den Zeitraum, in dem wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

14.3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

14.3.1 Als Reisekosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfahrt des Mitarbeiters von seinem Dienstsitz zum Sitz des Kunden berechnet. Drimalski obliegt die Auswahl des Verkehrsmittels. Die Höhe der Kosten bestimmt sich gemäß vertraglichen Regelung mit dem Kunden. Reisezeiten sind Arbeitszeiten und werden dem Kunden zu 50 % des anwendbaren Stundensatzes berechnet.

14.3.2 Kommt der Kunde mit der Vergütung in Zahlungsverzug, kann Drimalski nach fruchtlosem Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Weitergehende Rechte von Drimalski aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt.

14.4 Sämtliche in Verbindung mit den Leistungen von Drimalski stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben bei Drimalski. Dem Kunden werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung der vertraglichen Leistungen von Drimalski erforderlich sind. Beabsichtigt der Kunde, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von Drimalski.

15.Ergänzende Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen

Für die Erbringung von Werkleistungen gelten ergänzend zu den in Ziffer 14 dieser AGB geregelten Bedingungen für IT-Dienstleistungen die Bedingungen unter Ziffer 15. Bei inhaltlichen Widersprüchen haben die Regelungen in Ziffer 15 Vorrang vor den Regelungen in Ziffer 14 dieser AGB.

15.1 Planung und Ausführung von Werkleistungen

15.1.1 Drimalski erbringt Werkleistungen im Regelfall auf Basis eines vom Kunden zur Verfügung gestellten und von Drimalski schriftlich bestätigten Pflichtenhefts. Das Pflichtenheft enthält mangels anders lautender Vereinbarung die abschließende Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden. Das von Drimalski bestätigte Pflichtenheft wird als Anlage Bestandteil des Einzelvertrages.

15.1.2 Auf Wunsch des Kunden wird Drimalski das Pflichtenheft gegen gesonderte Vergütung unter Mitwirkung des Kunden selbst erstellen oder den Kunden bei der Erstellung unterstützen. Der Kunde prüft das von den Vertragspartnern gemeinsam oder ausschließlich von Drimalski erstellte Pflichtenheft daraufhin, ob der darin beschriebene Leistungsumfang seine Bedürfnisse und Anforderungen vollständig und korrekt wiedergibt. Stellt der Kunde bei der Prüfung Mängel, Lücken oder Widersprüche fest, wird er dies Drimalski unverzüglich mitteilen und Drimalski wird das Pflichtenheft entsprechend ergänzen und/oder korrigieren; anderenfalls wird der Kunde das Pflichtenheft durch schriftliche Erklärung abnehmen. Das Pflichtenheft gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach dessen Überlassung gegenüber Drimalski schriftlich Beanstandungen geltend macht.

15.1.3 Nach Bestätigung des durch den Kunden erstellten Pflichtenhefts durch Drimalski bzw. nach Abnahme des durch Drimalski erstellten Pflichtenhefts durch den Kunden bildet dieses unter Ersetzung aller anderen bereits bestehenden leistungsbeschreibenden Dokumente die verbindliche und abschließende Grundlage für die Erbringung der weiteren Leistungen. Verlangt der Kunde konzeptionelle oder inhaltliche Änderungen der Leistungen nach Bestätigung bzw. Abnahme des Pflichtenhefts, liegt hierin der Wunsch nach einer Vertragsänderung gemäß den in Ziffer 14.2 geregelten Bestimmungen.

15.1.4 Der voraussichtliche inhaltliche und zeitliche Ablauf des Projekts, die einzelnen Projektphasen und Meilensteine sowie die Vergütung und ihre Fälligkeit werden in einem Projektplan festgehalten. Verbindliche Meilensteintermine sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sie verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem Drimalski auf erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden wartet oder unverschuldet z.B. durch Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung. Bei Erreichen eines Meilensteins wird der Kunde den Leistungsstand auf entsprechendes Verlangen von Drimalski jeweils überprüfen und abnehmen.

15.2 Erstellung, Anpassung und Überlassung von Software

15.2.1 Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde erstellte oder angepasste Software ausschließlich im Objektcode zusammen mit einer Benutzerdokumentation in deutscher Sprache. Die Erstellung und Überlassung einer Entwicklungsdokumentation sowie sonstiger Dokumentationen (z.B. zur Softwarearchitektur, Schnittstellen etc.) erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

15.2.2 Alle Urheber-, Patent- und sonstigen Schutzrechte an kundenindividuell erstellter oder angepasster Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Drimalski zu, es sei denn dem Kunden wurden ausdrücklich Rechte eingeräumt. Dies umfasst auch Entwicklungen, die nach Vorgaben oder unter Mitarbeit der Kunden entstanden sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

15.2.3 Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag erhält der Kunde mit Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung an der ihm überlassenen Software die in der Lizenzbeschreibung näher beschriebenen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte, die Software zu eigenen Zwecken in dem vertraglich vereinbarten bzw. vorausgesetzten Umfang zu gebrauchen und in diesem Rahmen zu vervielfältigen und zu verbreiten.

15.3 Abnahme

15.3.1 Der Abnahme durch den Kunden unterliegen ausschließlich die von Drimalski für den Kunden erstellten Werkleistungen und Arbeitsergebnisse. Sind die Leistungen von Drimalski Bestandteil eines Gesamtprojekts des Kunden zu einer eigenen Produktentwicklung auf Basis, unter Integration oder unter Zuhilfenahme der Software oder Leistungen von Drimalski, bleibt der Kunde mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag für die erfolgreiche Integration und Industrialisierung der Leistungen von Drimalski zu einem fertigen Produkt (und für dessen Beschaffenheit) selbst verantwortlich. Der Abnahme unterliegen allein die werkvertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnisse von Drimalski.

15.3.2 Hat Drimalski die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht, stellt sie dem Kunden die Arbeitsergebnisse zur Abnahme bereit und teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde führt innerhalb von 2 Wochen die Abnahmeprüfung durch und erklärt die Abnahme, wenn bei der Abnahmeprüfung kein abnahmeverhindernder Mangel aufgetreten ist. Der Kunde darf die Abnahme nur unter Angabe mindestens eines konkreten abnahmeverhindernden Mangels verweigern.

15.3.3 Die Abnahme verhindern und einen Abbruch der Abnahmeprüfung rechtfertigen können nur solche Mängel der Arbeitsergebnisse, die deren Nutzung ausschließen oder erheblich einschränken. Abnahmeverhindernde Mängel werden möglichst noch während der Abnahmeprüfung, im Übrigen innerhalb angemessener Frist danach von Drimalski behoben. Nach Behebung der abnahmeverhindernden Mängel wird Drimalski dem Kunden erneut die Abnahmebereitschaft mitteilen. Innerhalb von einer (1) Woche hat eine erneute Abnahmeprüfung durch den Kunden stattzufinden. Nach der Abnahme verbleibende Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

15.3.4 Abgrenzbare Leistungsteile (insbesondere Meilensteine) sind auf Verlangen von Drimalski vom Kunden nach den vorstehenden Regelungen abzunehmen, soweit die jeweiligen Arbeitsergebnisse einer Abnahme zugänglich sind. Durch eine solche Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; jede Teilabnahme hat insofern die Wirkungen einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Bei nachfolgenden Teilabnahmen werden nur noch diejenigen Leistungsteile geprüft, die bisher nicht getestet und abgenommen wurden sowie das Zusammenspiel dieser Leistungsteile mit den zuvor bereits abgenommenen Arbeitsergebnissen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg späterer Abnahmeprüfungen sowie der Endabnahme unberührt.

15.3.5 Die Abnahme bzw. eine Teilabnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde seine Billigung der Leistung bzw. des Leistungsteils auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Ingebrauchnahme im Produktivbetrieb, durch vertragsgemäße Zahlung der Vergütung oder dadurch, dass er auf die Mitteilung der Abnahmebereitschaft Drimalski nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich abnahmeverhindernde Mängel meldet. Drimalski wird den Kunden bei Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf diese Wirkung hinweisen.

15.3.6 Eine produktive Nutzung der überlassenen Arbeitsergebnisse vor Erklärung der Abnahme ist dem Kunden in keinem Fall gestattet.

15.4 Mängelrechte

15.4.1 Der Kunde wird erkennbare Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen Drimalski unverzüglich schriftlich mitteilen.

15.4.2 Sofern Drimalski Leistungen nach Vorgaben und Spezifikationen des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch anpasst oder in eigene Software oder Produkte integriert oder mit diesen verbindet, übernimmt Drimalski keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.

15.4.3 Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden, aus der Systemumgebung des Kunden oder aus sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die Arbeitsergebnisse nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

15.4.4 Drimalski leistet bei Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von Drimalski durch Nachlieferung eines mangelfreien Arbeitsergebnisses oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Drimalski dem Kunden zunächst zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen.

15.4.5 Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (mindestens 2 Versuche je ordnungsgemäß gerügten Mangel), kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Leistungen können auch mehr als 2 Nachbesserungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Arbeitsergebnisse von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Drimalski im Rahmen der in Ziffer 8 festgelegten Grenzen.

15.4.6 Erbringt Drimalski Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Drimalski hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder Drimalski nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn für den Kunden nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Leistungen von Drimalski nicht vorlag.

15.4.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme des betroffenen Arbeitsergebnisses. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Drimalski, bei arglistigem Verschwiegen eines Mangels und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.5 Nach einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden, kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst insbesondere eine gemeinsame Terminfindung für die Feststellung des Leistungsstandes, die Gewährung des Zugangs zum Werk und die Erlaubnis einer Dokumentation des Leistungsstandes durch Drimalski. Bei streitigen Feststellungen sind die Meinungsverschiedenheiten in einem gemeinsamen Protokoll zu erfassen.

16.Datenschutz

16.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch Drimalski verarbeitet, werden die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

16.2 Drimalski sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.

16.3 Drimalski ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unterauftragnehmer weiterzugeben, sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der jeweils beauftragten vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich ist. Drimalski wird diese Unterauftragnehmer entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten.

17.Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Sicherheit

17.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

17.2 Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

17.3 Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen der anderen Partei so sorgfältig zu verwahren, wie sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen verwahren.

17.4 Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Informationen der anderen Vertragspartei, die Drimalski oder dem Kunden bereits vor Vertragsschluss bekannt waren oder die nach Vertragsschluss ohne Verletzung von Vertraulichkeitspflichten der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden.

18.Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand einschließlich ist für beide Teile Fulda. Drimalski hat auch das Recht, die Parteien vor deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

19.Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben.

Fulda, Stand 1. Januar 2024